16.8.1.Nr.9
§ 1 Abs. 1 BUAG
§ 2 Abs. 1 lit. e, lit. h. 3 Abs. 3 BUAG
§ 33d BUAG
Entsende-Richtlinie
1. Nach § 33d BUAG gilt Abschnitt VIb für die Beschäftigung von Arbeitnehmern iSd Abschnitts I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Ö. entsandt werden.

