16.6.2.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Ist bei Wechsel von einer österreichischen Gesellschaft zu einer ausländischen Gesellschaft desselben Konzerns eine Karenzierungsvereinbarung und parallel dazu ein neues Dienstverhältnis mit der ausländischen Gesellschaft zustande gekommen, bemisst sich die spätere Abfertigung nach dem Entgelt des karenzierten Dienstverhältnisses.

