16.6.2.Nr.1
§ 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG
§ 15f Abs. 2 MuttSchG
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG ist auf Zeiten vertraglicher Karenzierung mangels abweichender Vereinbarung nicht anwendbar, außer bei Karenzierung im Interesse des Arbeitgebers.
16.6.2.Nr.1
§ 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG
§ 15f Abs. 2 MuttSchG
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 UrlG ist auf Zeiten vertraglicher Karenzierung mangels abweichender Vereinbarung nicht anwendbar, außer bei Karenzierung im Interesse des Arbeitgebers.
