16.5.2.Nr.1
§ 4 Abs.5 Satz 1 UrlG
§ 1497 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist auf einen nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus dem vergangenen Urlaubsjahr anzurechnen.
16.5.2.Nr.1
§ 4 Abs.5 Satz 1 UrlG
§ 1497 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist auf einen nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus dem vergangenen Urlaubsjahr anzurechnen.
