16.5.1.Nr.3
§ 4 Abs. 5 UrlG
1. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) sind zunächst solange - ohne weitere Voraussetzungen - auf Folgeurlaubsjahre zu übertragen, als sie nicht verjährt sind.
16.5.1.Nr.3
§ 4 Abs. 5 UrlG
1. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) sind zunächst solange - ohne weitere Voraussetzungen - auf Folgeurlaubsjahre zu übertragen, als sie nicht verjährt sind.
