16.5.1.Nr.2
§ 4 Abs. 2 und 5 UrlG
§§ 1494 ff ABGB
1. Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist für den Urlaub beginnt erst mit Ende des Urlaubsjahres.
16.5.1.Nr.2
§ 4 Abs. 2 und 5 UrlG
§§ 1494 ff ABGB
1. Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist für den Urlaub beginnt erst mit Ende des Urlaubsjahres.
