16.5.1.Nr.1
§ 4 Abs. 2 und 5 UrlG
§ 1486 Z 5 ABGB
§§ 1494 ff ABGB
1. Für bei Beginn eines Krankenstandes noch nicht verjährte Urlaubsansprüche wird die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff ABGB) ab Beginn des Krankenstandes infolge Unmöglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruches gehemmt. Dauert in einem solchen Fall der Krankenstand bis Ende des Dienstverhältnisses an, kann die Verjährung daher bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ablaufen.

