16.4.5.Nr.4
§ 2 UrlG
§ 10 UrlG
1. Die Vereinbarung eines Vorgriffs auf den im künftigen Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch und der Verpflichtung zur Zurückzahlung des für den Urlaubsvorgriff gewährten Urlaubsentgelts, falls das Dienstverhältnis vor dem Entstehen des vorgriffsweise gewährten Urlaubsanspruchs ende, berechtigt den Arbeitgeber bei einvernehmlicher Auflösung zur Rückverrechnung des Urlaubsentgelts für das Vorgriffsausmaß, wenn er zum Zeitpunkt der Auflösung noch keinen neuen Urlaubsanspruch erworben hatte.

