16.4.5.Nr.3
§ 4 Abs. 1 UrlG
§ 10 Abs. 1 und 2 UrlG
§ 1435 ABGB
1. Die Vereinbarung eines „Urlaubes“, der (noch) nicht durch einen Urlaubsanspruch abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, ist im Wesentlichen nur eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, diesen „Urlaub“ auf spätere Urlaubsansprüche „anzurechnen“.

