16.4.5.Nr.2
§ 10 Abs. 1 dritter Satz UrlG (idF seit ARÄG 2000)
1. Selbst bei relevantem (nicht rechtzeitig aufgeklärtem) Irrtum des Arbeitgebers hinsichtlich des offenen Urlaubs und daraus folgender Gewährung von zuviel Urlaub - der im Anlassfall einen Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr bewirkte - besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem neuen Urlaubsjahr hinsichtlich dieses Urlaubsvorgriffs kein Rückforderungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer schon beim Urlaubsgesuch die Kündigung beabsichtigte und nach der Urlaubsbewilligung auch tatsächlich selbst kündigte.

