16.4.4.Nr.1
§ 6 Abs. 3 UrlG
§ 9 Abs. 1 UrlG
§ 2 Abs. 4 Gen.KollV Urlaubsentgelt
1. Betreuungsprovisionen, deren Zweck die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Versicherungsbestandes ist, laufen ungeachtet des Urlaubs weiter, so dass grundsätzlich kein Entgeltausfall eintritt. Sie ist daher von den Regelungen des § 6 UrlG oder dessen näher regelnde Bestimmung des § 2 Abs. 4 Generalkollektivvertrag, die den Ausfall während des Urlaubes ausgleichen sollen, nicht betroffen.

