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OGH 1.9.1999, 9 ObA 233/99a

1. LfgJuni 2000

16.4.3.Nr.1

§ 10 Abs. 1 UrlG

1. Bei teilweisem Urlaubsverbrauch ist die Urlaubsabfindung nach § 10 Abs. 1 UrlG wie folgt zu berechnen:

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