16.4.3.Nr.1
§ 10 Abs. 1 UrlG
1. Bei teilweisem Urlaubsverbrauch ist die Urlaubsabfindung nach § 10 Abs. 1 UrlG wie folgt zu berechnen:
16.4.3.Nr.1
§ 10 Abs. 1 UrlG
1. Bei teilweisem Urlaubsverbrauch ist die Urlaubsabfindung nach § 10 Abs. 1 UrlG wie folgt zu berechnen:
