16.4.2.Nr.7
§ 10 Abs. 1 und 3 UrlG
§ 29 AngG
1. Der Bemessung der Urlaubsersatzleistung ist nach stRsp - nach dem Ausfallsprinzip - jenes Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat.

