16.4.2.Nr.6
§ 2 Abs. 1 UrlG
§ 10 UrlG
1. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung richtet sich nach dem zuletzt bezogenen Entgelt.
16.4.2.Nr.6
§ 2 Abs. 1 UrlG
§ 10 UrlG
1. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung richtet sich nach dem zuletzt bezogenen Entgelt.
