16.4.2.Nr.5
§ 2 Abs. 2 und 4 UrlG
§ 4 Abs. 1 UrlG
§ 7 UrlG
§ 10 UrlG
§ 914 ABGB
§ 27 Abs. 5 AlVG
1. Bei Altersteilzeit-Blockzeitvereinbarungen steht zwar während der Arbeitsphase die gleiche Zahl an Urlaubstagen zu wie einem Vollzeitbeschäftigten, doch liegt bei von beiden Seiten vollständig erfüllter Altersteilzeitvereinbarung - voller Urlaubsverbrauch während der Arbeitsphase -für den vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch Urlaubsersatzleistung die Voraussetzung notwendigen Ausgleichs (überproportionale Arbeitsleistungen) nicht vor.

