16.4.2.Nr.2
§ 10 UrlG
§ 12 UrlG
§ 539 ASVG
§ 539a ASVG
1. Es gibt keine arbeitsrechtliche Norm, die eine Übertragung von Urlaubsansprüchen von einem Dienstgeber auf den nächsten Dienstgeber schlechthin verbietet.
16.4.2.Nr.2
§ 10 UrlG
§ 12 UrlG
§ 539 ASVG
§ 539a ASVG
1. Es gibt keine arbeitsrechtliche Norm, die eine Übertragung von Urlaubsansprüchen von einem Dienstgeber auf den nächsten Dienstgeber schlechthin verbietet.
