16.4.2.Nr.1
§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 UrlG (idF vor ARÄG 2000)
1. Mit § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 UrlG (idF bis 31.12.2000 vor der Aufhebung durch das ARÄG 2000, BGBl. I 2000/44) hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während einer kürzeren als dreimonatigen Kündigungsfrist keinesfalls zugemutet werden kann.

