16.4.1.Nr.3
§ 4 Abs. 1 UrlG
§ 10 Abs. 3 UrlG
1. Durch eine längere Dienstfreistellungsphase im Zuge der Dauer eines Entlassungsanfechtungsverfahrens gilt der Urlaub grundsätzlich nicht verbraucht.
16.4.1.Nr.3
§ 4 Abs. 1 UrlG
§ 10 Abs. 3 UrlG
1. Durch eine längere Dienstfreistellungsphase im Zuge der Dauer eines Entlassungsanfechtungsverfahrens gilt der Urlaub grundsätzlich nicht verbraucht.
