16.2.8.Nr.2
§ 5 Abs. 1 UrlG
§ 16 Abs. 1 Z 2 UrlG
1. Die Betreuung eines gesunden Kindes - sei es auch in höherem Ausmaß als sonst üblich, weil die vorwiegend betreuende Person ausgefallen ist - kann der Pflege einer kranken Person nicht gleichgehalten werden und daher (auch bei mehr als drei Tagen) den Urlaub nicht unterbrechen.

