16.2.7.Nr.2
§ 5 Abs. 3 Satz 1 UrlG
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 4 Abs. 1 EFZG
1. Die Verpflichtung, bei Erkrankung während eines Urlaubs die Erkrankung dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich mitzuteilen, bezweckt u.a., dass der Arbeitgeber die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfährt, damit er allenfalls (bei einer länger andauernden Erkrankung) entsprechende betriebliche Dispositionen treffen kann.

