16.2.6.Nr.9
§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG
1. Für Antritt und Dauer des Urlaubs verlangt § 4 Abs. 1 UrlG zwingend eine Vereinbarung. Dies schließt die Annahme eines einseitiges Gestaltungsrecht aus.
16.2.6.Nr.9
§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG
1. Für Antritt und Dauer des Urlaubs verlangt § 4 Abs. 1 UrlG zwingend eine Vereinbarung. Dies schließt die Annahme eines einseitiges Gestaltungsrecht aus.
