16.2.6.Nr.2
§ 863 ABGB
§ 864 ABGB
§ 4 Abs. 1 UrlG
§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 UrlG (idF vor ARÄG 2000)
1. Die gesetzliche Notwendigkeit einer Urlaubsvereinbarung über Beginn (Antritt) und Ende (Dauer) des Urlaubs schließt ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, etwa dass er dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lagerung vorschreibt, oder eines Gestaltungsrechts des Arbeitnehmers, etwa in Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten, aus.

