16.2.6.Nr.1
§ 4 Abs. 5 UrlG
§ 9 Abs. 1 Z 4 UrlG
1. Dem Einwand, ein Arbeitnehmer habe - unabhängig davon, ob der Verbrauch des Resturlaubs in der Kündigungsfrist möglich oder zumutbar gewesen sei - durch sein jahrelanges rechtsmissbräuchliches bzw. treuwidriges Horten seiner Urlaubsansprüche den noch offenen Resturlaub verwirkt, fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.

