16.2.3.Nr.6
§ 4 Abs. 1 UrlG
1. Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich.
16.2.3.Nr.6
§ 4 Abs. 1 UrlG
1. Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich.
