15.2.2.Nr.3
§ 1155 ABGB
1. Es bestehen keine Bedenken, für die Berechnung des während einer Dienstfreistellung (Mitte Februar bis Ende Juli 2000) hinsichtlich des für Überstundenentgelte, Erschwerniszulage und Lenkerpauschale zustehenden Betrages von den letzten drei Monaten tatsächlicher Arbeit (im Anlassfall September bis November 1999) auszugehen.

