15.2.2.Nr.2
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Auch die Fälle des schuldhaften Annahmeverzugs des Arbeitgebers unterliegen der Anrechnungsbestimmung in § 1155 Abs. 1 ABGB.
15.2.2.Nr.2
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Auch die Fälle des schuldhaften Annahmeverzugs des Arbeitgebers unterliegen der Anrechnungsbestimmung in § 1155 Abs. 1 ABGB.
