15.2.2.Nr.4
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer ist nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen, wenn der Arbeitgeber die Dienste willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt.

