15.2.1.Nr.16
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
15.2.1.Nr.16
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
