15.2.1.Nr.14
§ 1155 ABGB
1. Für einen Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB ist - auch bei unwirksamer Kündigung und Berufsunfähigkeitspensionsbezug - allein entscheidend, ob der Dienstnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist.

