15.2.1.Nr.13
§ 1155 ABGB
§ 273 ZPO
1. Können Naturalleistungen nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen.
15.2.1.Nr.13
§ 1155 ABGB
§ 273 ZPO
1. Können Naturalleistungen nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen.
