15.2.1.Nr.8
§ 1154 Abs. 1 und 2 ABGB
§ 1155 Abs. 1 ABGB
§ 15 AngG
1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand bezahlt hat.
15.2.1.Nr.8
§ 1154 Abs. 1 und 2 ABGB
§ 1155 Abs. 1 ABGB
§ 15 AngG
1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand bezahlt hat.
