15.2.1.Nr.9
§ 1155 Abs. 1 dritter Fall ABGB
1. Absichtliches Versäumen anderweitigen Erwerbs liegt nicht erst vor, wenn der Arbeitnehmer ein konkret angebotenes zumutbares Vertragsanbot ausschlägt, um die Anrechnung zu verhindern, sondern bereits dann, wenn er keine Bemühungen anstellt, eine Zwischenarbeit zu finden, obwohl ihm bekannt sein muss, dass solche Bemühungen durchaus erfolgversprechend sein können.

