15.2.1.Nr.5
§ 12 AngG
§ 1155 Abs. 1 und 2 ABGB
1. Eine Provision stellt im Allgemeinen eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert jener Geschäfte dar, die durch die Tätigkeit des Angestellten (durch Geschäftsvermittlung oder Geschäftsabschluss) zustande gekommen ist.

