15.2.1.Nr.4
§ 1155 ABGB
1. Die Richtigkeit der in der Lehre bestehenden Übereinstimmung dahin, dass bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung die Arbeitsbereitschaft streng zu prüfen ist und die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast den Arbeitnehmer trifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 1155 ABGB, der die Leistungsbereitschaft als Anspruchsvoraussetzung normiert.

