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Entgeltanspruch bei Streik? Verhaltensanforderungen - OGH 19.12.2005, 8 ObA 23/05y

17. LfgFebruar 2006

15.2.1.Nr.4

§ 1155 ABGB

1. Die Richtigkeit der in der Lehre bestehenden Übereinstimmung dahin, dass bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung die Arbeitsbereitschaft streng zu prüfen ist und die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast den Arbeitnehmer trifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 1155 ABGB, der die Leistungsbereitschaft als Anspruchsvoraussetzung normiert.

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