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Bereitschaftsanordnungen bei Streik - OGH 23.11.2005, 9 ObA 17/05y

17. LfgFebruar 2006

15.2.1.Nr.3

§ 1155 ABGB

1. Ist ein Arbeitnehmer (im Anlassfall ein Lokführer) trotz eines das Unternehmen weitgehend treffenden Streiks nicht nur leistungsbereit, sondern wird er von seinem unmittelbar Vorgesetzten auch zu einer anderen Dienstleistung, nämlich zum Bereitschaftsdienst (für den Güterverkehr) eingeteilt, steht der vertragliche Lohnanspruch zu.

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