15.2.1.Nr.3
§ 1155 ABGB
1. Ist ein Arbeitnehmer (im Anlassfall ein Lokführer) trotz eines das Unternehmen weitgehend treffenden Streiks nicht nur leistungsbereit, sondern wird er von seinem unmittelbar Vorgesetzten auch zu einer anderen Dienstleistung, nämlich zum Bereitschaftsdienst (für den Güterverkehr) eingeteilt, steht der vertragliche Lohnanspruch zu.

