15.1.3.Nr.1
§ 8 Abs. 3 AngG
§ 16 Abs. 1 UrlG
1. Sowohl einem rechtmäßigen Hinderungsgrund als auch dem wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG liegt eine Interessenabwägung zwischen der Erfüllung der Arbeitspflicht und diverser nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtigen persönlichen Gründen zugrunde.

