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OGH 11.2.1999, 8 ObA 21/99t

1. LfgJuni 2000

15.1.1.Nr.1

§ 8 Abs. 3 AngG
§ 16 Abs. 1 UrlG

1. Sowohl einem rechtmäßigen Hinderungsgrund als auch dem wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG liegt eine Interessenabwägung zwischen der Erfüllung der Arbeitspflicht und diverser nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtiger persönlicher Gründe zugrunde.

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