15.1.1.Nr.2
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen.
15.1.1.Nr.2
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen.
