14.8.1.Nr.7
§ 53b Abs. 1, Abs. 2 Z 1 ASVG
§ 3 EFZG
§ 1 Abs. 2 UGB
1. Zuschussanspruchsberechtigt sind nur jene Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Anzahl (50: § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG) von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern “in ihrem Unternehmen„ beschäftigen.

