14.8.1.Nr.1
§ 53b Abs. 1, 2 und 3 ASVG
§ 4 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
1. Die Bestimmung des § 53b Abs. 2 Z 2 ASVG, die den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch), die für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechs Wochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.

