14.8.1.Nr.2
§ 53b Abs. 2 Z 2 ASVG
§ 4 EF-ZuschussVO
1. Reicht der Krankenstand vom alten Arbeitsjahr in das neue, steht dem Dienstgeber mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder für den Maximalzeitraum von 42 Tagen Zuschuss zu.
14.8.1.Nr.2
§ 53b Abs. 2 Z 2 ASVG
§ 4 EF-ZuschussVO
1. Reicht der Krankenstand vom alten Arbeitsjahr in das neue, steht dem Dienstgeber mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder für den Maximalzeitraum von 42 Tagen Zuschuss zu.
