14.7.1.Nr.1
§ 8 Abs. 1 AngG
§ 2 Abs. 1 und 5 EFZG
§ 1358 ABGB
§ 67 VersVG
§ 67a Abs. 1 Wiener DO 1994
§ 3 Abs. 3 Wiener-ZuweisungsG
§ 1 Abs. 1 PHG
1. Hat den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, auf Grund eines Rechtsverhältnisses ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit.

