14.6.3.Nr.2
§ 15 BF-DO (KollV Bundesforste-DO)
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Verpflichtet der Kollektivvertrag dazu, sich im Fall der Dienstverhinderung über Verlangen einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen, verpflichtet dies nicht ohne Weiteres auch dazu, sich von einem vom Dienstgeber beauftragten Facharzt untersuchen zu lassen.

