14.6.2.Nr.1
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Kann ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein anscheinend pflichtwidriges Verhalten bekannt geben und tut er dies nicht, trifft ihn grundsätzlich ein Mitverschulden an der Entlassung, wenn der Arbeitgeber diese bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte.

