14.6.1.Nr.27
§ 20 Abs. 3 lit. a 3. Fall und lit. b Entlassungsordnung
1. Aus dem Arbeitsvertrag besteht die Verpflichtung, sich bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.
14.6.1.Nr.27
§ 20 Abs. 3 lit. a 3. Fall und lit. b Entlassungsordnung
1. Aus dem Arbeitsvertrag besteht die Verpflichtung, sich bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.
