14.6.1.Nr.26
§ 45 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Waren bei einem depressionsbedingten Krankenstand weder die Ausgehzeiten beschränkt, noch Bettruhe verordnet und dem Arbeitnehmer Spaziergänge (mit dem Hund) sowie Treffen mit Arbeitskollegen empfohlen, ist dem nächtlichen Besuch einer 35-Jahr-Feier seines Motorradclubs eine objektive Eignung, den Heilungsverlauf der Depression zu gefährden, nicht zu entnehmen.

