14.6.1.Nr.22
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht bzw. der Verhinderung an derselben.
14.6.1.Nr.22
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht bzw. der Verhinderung an derselben.
