14.6.1.Nr.21
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Verstößt eine Maschinenarbeiterin durch Antritt einer mehrstündigen anstrengenden Autoreise am letzten Tag ihres Krankenstandes wegen eitriger Pharyngitis gegen die ärztliche Anordnung, sich körperlich zu schonen, missachtet sie außerdem die ihr erlaubten Ausgehzeiten, musste ihr auch als (bloße) Beifahrerin dieser Verstoß klar sein und war er ihr auch tatsächlich bewusst, zumal sie sich durch die sie schon in Ungarn erreichenden Anrufe des Produktionsleiters ertappt fühlte und darauf zunächst mit einer Lüge reagierte, hat sie damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die bei eitriger Pharyngitis nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen verletzt.

