14.6.1.Nr.20
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Bei gynäkologisch-postoperativen Schmerzen im Sitzen, was nach Anordnung des behandelnden Arztes zwar körperliche Schonung, jedoch weder Bettruhe noch einen Aufenthalt zu Hause benötigt, stellt das im Krankenstand erfolgte bloße, den Krankenstand nicht verlängernde Aufsuchen eines Lokals anlässlich des eigenen Geburtstages, um dort mit Freunden zu plaudern und ein Glas Sekt zu trinken, auch bei einigen Stunden kein grob genesungsbeeinträchtigendes Verhalten dar.

