14.6.1.Nr.19
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist.
14.6.1.Nr.19
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist.
